Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingen der Firma Stahl technische Bauteile OHG

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeitunserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote sind stets freibleibend. Eine Lieferverpflichtung entsteht nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung. Selbstbelieferung bleibt jeweils ausdrücklich vorbehalten.
  2. Mündliche bzw. fernmündliche Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wobei im Hinblick auf die Liefermengen Über- bzw. Unterlieferungen von 10 %, bei Sonderanfertigungen von 20 %, zulässig sind. Überlieferungen sind vom Besteller zu vergüten.
  4. Technische Angaben oder Abbildungen in Angeboten oder Prospekten insbesondere Gewichts- oder Maßangaben sind annähernd maßgebend. Ausschlaggebend sind immer die Angaben in technischen Fertigungszeichnungen. In Bezug genommene DIN, EN oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen stellen nur bei schriftlicher Bestätigung oder Kennzeichnung als Garantie, eine Eigenschaftszusicherung dar.
  5. Einkaufsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen

 II. Preise und Zahlung

  1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk in EURO zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar und fällig. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Auftragsgebers mit solchen Forderungen, die von uns bestritten werden, ist ausgeschlossen.
  4. Wir sind berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und der EU sitzenden Bestellern zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.“

III. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder von uns versandbereit gemeldet wird.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreffen.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers aus dem Kaufvertrag voraus.
  5. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.

  IV. Gefahrübergang, Abruf-Aufträge, Teillieferungen

  1. Erfüllungsort ist Wermelskirchen
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI. entgegenzunehmen.
  5. Bei Abrufaufträgen ist die Ware, sofern nicht anders vereinbart, in annähernd gleichen Monats- mindestens aber Quartalsmengen abzunehmen. Die Gesamtmenge ist spätestens 8 Wochen nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist vom Besteller abzunehmen. Nach Ablauf dieser 8-wöchigen Frist behalten wir uns vor die bestellten Waren, inkl. der unter I. Punkt 3) definierten Überlieferung, vollständig an den Kunden auszuliefern.
  6. Teillieferungen sind zulässig.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag und zur Begleichung eines etwa aus anderen Lieferungen stammenden Schuldensaldos des Bestellers vor. Die Waren stehen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
  2. Der Besteller tritt uns alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherungen, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung, wenn Sie noch nicht beglichen ist, um 20 % übersteigt. Verarbeitung und Umbildung der Ware erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so erwirbt der Lieferant bereits das Eigentum des Erwerbers an der neuen Sache wertanteilmäßig.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VI. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge

  1. Entspricht der Liefergegenstand nicht der Bestellung oder ist er mangelhaft, so ist der Lieferant nach seiner Wahl nur verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. 
  2.  Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mängelrügen, Beanstandungen der Menge oder des Gewichtes der Ware sind ausgeschlossen, sofern nicht binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Lieferer dies schriftlich angezeigt wurde. Beanstandungen von gelieferter Ware können nur nach erfolgter Prüfung im Lieferzustand der Ware anerkannt werden. Mängelanzeigen sind bis zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Ware schriftlich zu erbringen. Für die weitere Verwendung gelieferter Waren in sicherheitsrelevanten Baugruppen, übernimmt der Lieferer keine Haftung. Etwaige Mängel müssen hingegen binnen der obigen Frist von 8 Tagen, vor einer weiteren Verwendung, schriftlich angezeigt werden. Branchenübliche Abweichungen auch von Mustern und Proben berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln gelten zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. 
  4. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder andere Einflüsse, sofern sie nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Lieferers zurückzuführen sind.
  5. Kosten unberechtigter Mängelrügen können dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
  6. Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Kunde danach das Recht, Herabsetzung des Preises oder Vertragsrückabwicklung zu verlangen. Ersatzlieferungen werden im Hinblick auf Rechte und Pflichten einer neuen Lieferung gleichgestellt. Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte wegen der übrigen Teillieferungen herleiten. Dies gilt auch für Teillieferungen aus bestehenden Rahmenverträgen.
  7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  8. Jedwede Haftung auf Schadenersatz für Schäden die bei oder durch Bearbeitung an von unseren Kunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkstücken auftreten, ist ausgeschlossen. Es sei denn der Besteller kann dem Lieferer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen

VII. Rechte des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrtragung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt für Unvermögen des Lieferers. Soweit Unmöglichkeit oder Unvermögen nur bezüglich einer Teilleistung besteht, berechtigt dies nicht zum Rücktritt im Bereich der möglichen Teillieferung.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art; und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder entstehen, abzusichern.

  VIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt

  1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts III. dieser Lieferbedingungen bleibt eine Vertragsanpassung vorbehalten. Soweit eine solche wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers erwächst hieraus nicht.

Der Lieferer wird den Besteller vor der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich unterrichten.

IX. Gerichtsstand / Recht

  1. Durch die Bestellung erklärt der Verkäufer sein Einverständnis mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingen, auch wenn die Bestellung unter Zugrundelegung etwa entgegenstehender Einkaufsbedingungen erfolgt, es sei denn, diese werden von uns schriftlich anerkannt.
  2. Es gilt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verbindlichkeiten ist Wermelskirchen.
  4. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich der Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Gericht in Wermelskirchen zu erheben.

 

Stand 01.01.2018